Gagenliste Deutscher Sprecher*innen

Info

Wording, Definitionen und weitere Infos

Hier werden einige branchenübliche Usancen aufgelistet. Sie sollen mit einer klaren Kommunikation helfen, Mißverständnisse zu vermeiden. Über die Jahre haben daran verschiedene Autoren gearbeitet, teilweise auch Gruppen unter den Sprecher*innen. Die Namen der Beteiligten können nicht mehr im Einzelnen festgestellt werden.

Wording

Die Gagenliste Deutscher Sprecher*innen (ehem. Hamburger Liste), unterscheidet zwischen dem Layout (unveröffentlichte Aufnahme, einzeln oder als pauschale SessionFee) und der Verwertung (einzeln oder als Paket, i.d.R. 1 Jahr). Aus der Verwertungsgage oder Verwertungspaket wird im ersten Jahr das Layout angerechnet. In Folgejahren werden die Verwertungen mit 100% (aus Archiv) berechnet. Bitte beachten Sie auch die „Definitionen und Konditionen“ weiter unten auf dieser Seite.

Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um die historischen Durchschnittspreise zufällig befragter Sprecher*innen aus den Jahren vor 2019. Diese sind nicht als Preisempfehlungen zu verstehen, sondern lediglich als Markterhebung von Preisen in der Vergangenheit. Rückschlüsse auf individuelle Preise sind daraus nicht möglich.

Definitionen und Konditionen

Die nachfolgenden Definitionen sollen einen Überblick über die gängigen Begrifflichkeiten der Branche vermitteln. Sie stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar und widerspiegeln nur das eigene Verständnis der Betreiber der Homepage.

Layout - Honorare

Ab wann wird eine weitere Layoutgage (bzw. RZ bei Ausstrahlung) z.B. für Alternativen fällig? Z.B. wenn es sich um eindeutige Textvarianten handelt.

Beispiel: „Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie ab sofort in der neuen Men’s Health.“

Alternative: „Ab sofort sagt Ihnen Men’s Health alles, was Sie dazu wissen müssen. Neu: Men’s Health.“

Alternative: „In der neuen Men’s Health erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen – jetzt im Handel.“

Häufig gibt es schon zu Beginn der Produktionen unterschiedliche Textmanuskripte vom Kunden. Es handelt sich fraglos um Varianten, die berechnet werden. Auch kommt es vor, dass direkt bei der Aufnahme Texte geändert werden. Dabei sollte man prüfen, ob hier lediglich Worte umgestellt werden oder ob z.B. Worte aus Gründen des Timings weggelassen bzw. ergänzt werden – diese Varianten sollten ohne Frage vom Sprecher kostenfrei mitgesprochen werden.

Beispiel: „Alles, was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie ab sofort in der neuen Men’s Health.“

Klingt „müssen“ vielleicht zu fordernd? „Alles, was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie ab sofort in der neuen Men’s Health.“

Alternativen wie „ab Heute…“ oder „Morgen…“ sind auch zweifelsfrei Textvarianten, allerdings beinhalten sie schon, dass sie jeweils nur an einem Tag ausgestrahlt werden können (-> siehe Zeitvarianten).

Verwertungsrechte

Das Verwertungsrecht gilt üblicherweise – sofern nicht anders gekennzeichnet – für ein (1) Jahr ab Erstausstrahlung in Deutschland. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht für ein (1) Jahr ab dem Aufnahmedatum. Wird ein Teil aus einem Spot für ein neues Motiv verwendet, ist ein weiteres Verwertungshonorar fällig.

Wiederverwertungsrechte

Wird die Sprache aus einem bereits ausgestrahlten Spot (egal welches Medium) für einen neuen Spot genutzt, ohne dass der Sprecher noch einmal ins Studio muss, wird für die Sprache ein entsprechendes Verwertungshonorar entsprechend des jeweiligen Mediums fällig (Funk/TV/Kino/Internet/POS etc.). Das Verwertungsrecht gilt wie üblich für 1 Jahr ab Erstausstrahlung.

Wird ein bestehender Spot verändert: z.B. gekürzt (Cut-Down), umgeschnitten, mit anderen Einblendungen oder einer anderen Verpackung versehen, mit einem neuen Off versehen etc., spricht man von einem neuen Spot. Auch wenn diese Änderung noch innerhalb der Laufzeit des 1. Ausstrahlungsjahres vorgenommen wird, wird wiederum ein Verwertungshonorar entsprechend des jeweiligen Mediums fällig ( Funk/ TV / Kino / Internet / POS etc.). Das Verwertungsrecht gilt auch hier für 1 Jahr ab Erstausstrahlung.

SESSION FEE – Verwertung

Für die Veröffentlichung des 1.Spots wird ein klassisches Layout (250,00 €) angerechnet, z.B.:

1. TV-Spot National
(Verwertung 600,00 € abzgl. 250,00 € Layout) 350,00 €

1. Funkspot National
(Verwertung 450,00 € abzgl. 250,00 € Layout) 200,00 €

Ab dem 2. veröffentlichten Spot fällt wie gehabt die volle Verwertung (100%) pro Spot/Medium an:

lt. Liste also 600,00 € (TV) oder 450,00 € (Funk)usw.

Werden aus einer Session Fee mehrere Spots als PAKETE veröffentlicht (Pakete 3.1–3.4), wird pro Verwertungspaket 1 klassisches Layout (250,00 €) verrechnet (also abgezogen).

Jahresgagen oder Neu-Verwertung für neue Motive, andere Produkte, neues Medium o.ä. werden wie gehabt mit 100% Verwertung in Rechnung gestellt.

Regionalgagen

gelten entweder für 1 Bundesland oder für Großstädte wie HH, B, F, K, S, M, D, H, L, DD.

Lokalgagen betreffen die kleinste Gattung: „Die urige Kneipe gleich nebenan“ oder „Die etwas andere Tankstelle: Musterstraße 5 – Bärenstark!“ und laufen oft nur auf einem Sender im Lokalfenster.

Reminder

Ein im Werbeblock nachgeschobener Spot, der immer mindestens um die Hälfte kürzer als der Hauptspot ist und immer inhaltlich direkten Bezug auf den Hauptspot nimmt. Ziel des Reminders ist es, Informationen aus dem Hauptspot zu verankern. Ansonsten liegt ein weiteres Motiv vor.

Reminder-Gagen gelten generell nur in Verbindung mit dem Hauptspot (sowohl bei Produktion als auch bei der Ausstrahlung). Reminder, die in einem Werbeblock ohne den Hauptspot ausgestrahlt werden (oder bereits von der Textgestaltung her auch ohne den Hauptspot ausgestrahlt werden ‚könnten‘), werden als reguläre Spots berechnet!

Ist ein als Reminder angedachter Text annähernd oder gleich lang wie der Hauptspot, so liegt hier kein Reminder sondern ein weiterer Spot vor. Die Reminder-Definition gilt auch für sogenannte „Preminder“ (auch „Tandem-Spot“ genannt), eine Art Teaser auf den Hauptspot.

Beispiel:

„Noch kein Weihnachtsgeschenk? Der XY-Markt hat genau das Richtige für Sie!

Mehr Infos gleich nach dem nächsten Spot / Bleiben Sie dran!“.

Allongen / Tag-Ons

Hier handelt es sich um Händlernennungen (also die Bezugsquelle), die direkt an einen fertigen Hauptspot angeschnitten werden (Beispiel: “ Ab 1.Mai bei Ihrem Volkswagen-Partner Autohaus Muster in Musterstadt!“,“Nur diese Woche für 6,99 € bei LIDL“, etc.).

Bei Anschnitt an mehrere Spots ist für jeden Spot-Anschnitt ein neues Allongen-Honorar zu zahlen. Der Sprecher der Allongen erhält eine nach Stückzahl gestaffelte Entlohnung.

Erfolgt die Allonge nicht im unmittelbaren Anschnitt an den Basis-Spot liegt ein Tandem-Spot oder Reminder vor (-> s. Reminder). Normalerweise wird der Sprecher der Allongen nicht in dem sogenannten „Basis-Spot“ auftauchen. Sollte dies dennoch der Fallsein, so ist immer eine einzelne Allonge im Preis für den Basis-Spot enthalten. Da ein Werbespot mit vielen Allongen regelmäßig in der ganzen Bundesrepublik eingesetzt wird, oder zumindest doch in mehr als einem einzigen Bundesland, ist der Basis-Spot meist mit einem nationalen Verwertungsrecht abzugelten.

Patronate (Sponsorings)

Bis zu vier Zeitvarianten (z.B. „…wird präsentiert von…“ / „gleich geht es weiter mit…“ / „jetzt geht es weiter mit…“ / „…wurde präsentiert von…“) werden als ein Motiv abgerechnet. Bei Patronatsansagen muss nach Häufigkeit und „Nervfaktor“ unterschieden werden. Pro Sendung/Format meint: „Der Tatort…“ oder „Der Spielfilm im Zweiten wird Ihnen präsentiert von…“ oder auch „Die Camper werden Ihnen präsentiert von…“. Generelle Freigabe für mehrere Formate sollten höher angesetzt und individuell verhandelt werden, da sie in höherer Frequenz und viel nerviger / stimmabnutzender geschaltet werden als übliche Spots.

Kino

Anstatt des Ausstrahlungsgebietes gilt das Einzugsgebiet des/der Kinos. Dazu zählt die Stadt, in der sich das Kino befindet, zuzüglich des direkt umgebenden Landkreises bzw. der direkt umgebenden Landkreise.

Internet Spot

Im Zweifelsfall gilt grundsätzlich: bezahlt der Kunde für die Schaltung seines Spots im Internet handelt es sich immer um den Tarif „Internet Spot 1“.

Das gilt allerdings auch, wenn z.B. eine eigene Seite für das Produkt geschaffen wird.

Beispiel:

www.[hauptseite].de mit direkt startendem Spot entspräche „Internet Spot 1“. In einer Unterseite angelegt (z.B. www.[hauptseite].de/Keksriegel.html) „Internet Spot 2“.

Eine YouTube- oder Vimeo-Verlinkung

Ein Vorschalt- bzw. Unterbrechungsspot ist immer mit dem Tarif „Internet Spot 1“ zu vergüten.

Im Einzelfall kann geprüft werden, ob ein Video nur bei YouTube/Vimeo o.ä. gehostet wird. In diesem Fall kann eventuell der Tarif „Internet Spot 2“ gebucht werden.

Individualisierte Spots im Internet

Darunter versteht man die Möglichkeit, einen TV- oder Internetspot zusätzlich mit firmeninternen Abbindern (im Bild!) zu versehen, um ihn dann z.B. an Kunden als Link zu verschicken („Ihr TUI-Büro in der Musterstraße 1, in Musterstadt!“). Quasi wie eine Allonge, nur ohne vorhersehbare Anzahl. Diese Möglichkeit wird mit weiteren 100% gemäß des Einzugsgebietes vergütet, zusätzlich zur Internetverwertung.

Gestreamte Inhalte (Internetradio)

sind keine zusätzlichen Kanäle, sondern nur andere Empfangsgeräte! Ein Spot läuft auch dort nur zum selben Zeitpunkt wie im Radio und erreicht daher vielleicht andere, aber eben nicht mehr Menschen. Ob man Radio im Auto, im Büro am Rechner oder auf dem Klo im iPod-Stream hört, bleibt letztlich gleich: der Spot läuft einmal um 13.24 Uhr und nicht, wie bei OnlineSpots bei Abruf und immer wieder! Internet-Verwertungsrechte auf Funkspots machen also nur Sinn bei gespeicherten und abrufbaren Inhalten, wie z.B. Podcasts. (Beachten Sie hierzu Punkt „Funkspotplus“).

Änderungen

Eine Änderung liegt vor, wenn auf Grund eines Textfehlers neu aufgenommen werden muss. Änderungen sind bis max. 30 Tage nach dem ursprünglichen Aufnahmetermin buchbar. Ein zu ändernder Werbespot darf noch nicht ausgestrahlt worden sein. Wird ein bestehender Spot verändert, z.B. gekürzt (Cut-Down), umgeschnitten, mit anderen Einblendungen versehen, mit einem neuen Off aktualisiert, mit neuer Musik versehen etc., spricht man von einem neuen Spot. Auch wenn diese Änderung noch innerhalb der Laufzeit des ersten Ausstrahlungsjahres vorgenommen wird, wird wiederum ein Buyout entsprechend des jeweiligen Mediums fällig (siehe „Verwertung“ unter „Layouts und Verwertungen einzeln“).

Image-/Industriefilm

Verwertungsrecht:

zeitlich unbegrenzt für die Bereiche Internet (komplett), Messe, Präsentationen, Apps, DVD.

Ausgeschlossen ist eine Nutzung im Broadcast-Bereich (also kein TV, Radio, Kino) sowie als vorgeschalteter oder eingebetteter Werbespot (Infomercial).

E-Learning

Verwertungsrecht:

zeitlich unbegrenzt für die Bereiche Schulungsvideos, interne Mitarbeiterschulung (Intranet), DVDs, Sprachkurse, Audioguides, redaktionelle Podcasts, After-Sales-Texte, Tutorials, etc. Alle anderen Nutzungen sind hier ausgeschlossen.

Ausschlaggebend für die Berechnung ist bei Image-/Industriefilm- und E-Learning-Texten die Zahl der Zeichen inkl. Leerzeichen. Hier wird die Formel „1 Minute = 900 Zeichen“ angewendet. Wichtig dabei: lange Zahlen, z.B. 1938 (neunzehnhundertachtunddreißig) sollten zwar als Ziffern geschrieben, aber als „Wort“ ausgeschrieben berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Abkürzungen wie „z.B. (zum Beispiel)“. Die Honorare für Image-/Industriefilm bzw. E-Learning gelten nicht für lippensynchrone Aufnahmen.

POS

Nur Audio (Ladenfunk):

Ladendurchsagen am „Point-Of-Sale“. Diese Werbespots oder Durchsagen dürfen nur vor Ort in Kaufhäusern, Märkten etc. und nur innerhalb der Ladenzone bzw. des Betriebsgeländes direkt für die Kunden ausgestrahlt werden. Berechnung wie Funkspot.

Video-Spots

Werbespots/-filme für Produkte, die direkt in Kaufhäusern oder Märkten via Bildschirm gezeigt werden. Als maximale tägliche Produktionszeit je Tag beträgt die reine Produktionszeit max. 6 Stunden.

Ausfallhonorar

Ein Ausfallhonorar wird fällig, wenn eine fest gebuchte Produktion werktags (montags bis freitags) weniger als 48 Stunden vor dem Aufnahmetermin abgesagt wird.

Nebenkosten: HU / KSK / SV

Alle Gagen verstehen sich exklusive der Handlungskosten (HU) des Studios und der aktuellen Künstlersozialabgabe. Fur jedwede künstlerische Leistungen ist nach §24 KSVG (KünstlerSozialVersicherungsGesetz) selbstständig vom Auftraggeber Künstlersozialabgabe an die KSK (KünstlerSozialKasse) abzuführen. Weitere Informationen dazu unter: www.kuenstlersozialkasse.de.

Abrechnung

Der Auftraggeber/Vertragspartner ist verpflichtet, Nutzung der Sprache außerhalb des abgegoltenen Mediums oder Zeitraums anzuzeigen. Eine Zuwiderhandlung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

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